Richtlinien und Regelungen zur Schweizer Autobahnvignette
Diese Seite fasst die wichtigsten Richtlinien und Regelungen zur Schweizer Autobahnvignette zusammen.
Hinweis: Die hier aufgeführten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschliesslich Informationszwecken. Bitte prüfen Sie aktuelle Regelungen bei offiziellen Quellen vor Ihrer Reise.
Grundlegende Regelungen
Regelung
Details
Ausnahmen
Vignettenpflicht
Alle Fahrzeuge bis 3,5 t zGG auf Nationalstrassen
Fahrzeuge über 3,5 t, Mofas, Fahrräder, Einsatzfahrzeuge
Gültigkeit
14 Monate (1. Dezember bis 31. Januar)
Keine Kurzzeittarife für PW
Anbringung
Innenseite Windschutzscheibe, direkt auf Glas
E-Vignette: keine physische Anbringung
Anhänger
Separate Vignette erforderlich
Anhänger über 3,5 t: LSVA
Motorräder
Eigene Vignette ab 50 ccm
Mofas bis 50 ccm ausgenommen
Ausländische Fahrzeuge
Vignette erforderlich auf Nationalstrassen
Keine Ausnahmen für Transit
Kontrollen
Stichprobenartig durch Polizei
E-Vignette: Kennzeichenkontrolle
Bussen
Bei Fahren ohne gültige Vignette
Höhe abhängig von Behörde
Tunnelmaut
Einige Tunnel haben separate Maut
Grosser St. Bernhard Tunnel
LSVA
Für Fahrzeuge über 3,5 t
Ersetzt Vignettenpflicht
Kantonsstrassen
Keine Vignettenpflicht
Alle Kantonsstrassen ausgenommen
Diplomatische Fahrzeuge
Unter Bedingungen ausgenommen
Abhängig von Status
Beschwerden und Einsprüche
Falls Sie eine Busse erhalten haben oder eine Beschwerde einreichen möchten, gehen Sie wie folgt vor:
Notieren Sie alle relevanten Informationen: Datum, Ort, Fahrzeugkennzeichen, Art des Problems.
Bewahren Sie alle Belege und Dokumente auf.
Wenden Sie sich an die zuständige Behörde (Bundesamt für Strassen ASTRA oder kantonale Polizei).
Beschwerden können schriftlich per Post oder über offizielle Kanäle eingereicht werden.
Geben Sie in der Beschwerde an: Ihr Name und Adresse, Fahrzeugkennzeichen, Beschreibung des Problems, gewünschte Lösung.
Setzen Sie eine angemessene Frist für die Antwort (in der Regel 30 Tage).
Falls die Beschwerde abgelehnt wird, haben Sie das Recht, weitere Rechtsmittel einzulegen.
Bei Bedarf können Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Grenzen und Ausnahmen – Detailübersicht
Fahrzeuge über 3,5 t unterliegen der LSVA, nicht der Vignettenpflicht.
Mofas und Motorfahrräder bis 50 ccm sind ausgenommen.
Fahrräder und E-Bikes sind ausgenommen.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind ausgenommen.
Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettung) sind ausgenommen.
Militärfahrzeuge im Dienstbetrieb sind ausgenommen.
Bestimmte diplomatische Fahrzeuge können unter Bedingungen ausgenommen sein.
Fahrzeuge, die ausschliesslich auf Kantonsstrassen fahren, benötigen keine Vignette.